Das Abwasserabgabengesetz wurde am 1976-09-13 erlassen (BGBI. I, S. 2721, berichtigt S. 3007), trat am 1978-01-01 in Kraft und sieht eine Abgabepflicht ab 1981-01-01 vor. Das Gesetz wurde zuletzt am 1990-11-06 (BGBI. I, S. 2432) geändert. Auf der Grundlage des Abwasserabgabengesetzes müssen Einleiter schädlichen Abwassers (Gemeinden, Industrie) eine Abgabe zahlen.

Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers. Für die Bestimmung der Schädlichkeit werden die Abwassermenge, die oxidierbaren Stoffe (in chemischem Sauerstoffbedarf), die SchwermetalleQuecksilber, Cadmium, Nickel, Chrom, Blei, Kupfer und die organischen Halogenverbindungen (AOX) sowie die Fischgiftigkeit des Abwassers der Bewertung zugrunde gelegt (§ 3 in Verbindung mit Anlage A). Die Schädlichkeit wird durch den Meßwert "Schadeinheit" (SE) ausgedrückt. Eine SE entspricht etwa der Schädlichkeit ungereinigten Abwassers eines Einwohners pro Jahr (Einwohnergleichwert). Je geringer die Schädlichkeit eines Abwassers ist, um so geringer ist auch die Abwasserabgabe. Die Abwasserabgabe soll daher dazu anreizen, die Schädlichkeit der Abwässer durch Vermeidungsmaßnahmen, nämlich Abwasserbehandlung, Einführung abwasserarmer oder abwasserloser Produktionsverfahren und Einführung umweltfreundlicher Produkte ("Umweltzeichen") zu vermindern. Die für eine SE zu entrichtende Abwasserabgabe (Abgabensatz) betrug 1981 DM 12,-. Der Abgabesatz steigerte sich jährlich und beträgt seit 1993 DM 60,-/SE. Werden Menge und Schädlichkeit der Abwässer durch Vermeidungsmaßnahmen soweit vermindert, dass sie den Mindestanforderungen nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz oder den in der wasserrechtlichen Erlaubnis der Einleitung gesetzten strengeren Anforderungen entsprechen, so ermäßigen sich die Abgabesätze je Schadeinheit um 75% (§ 9 Abs. 5). Weitere lineare Ermäßigungen bei entsprechenden Behandlungsmaßnahmen sind möglich. Bei Einhaltung des Standes der Technik bietet die mögliche Reduzierung auf 20% einen zusätzlichen Anreiz. Das Aufkommen der. Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden (§ 13).


Weitere Definition:
Das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) von 1976 wurde inzwischen viermal grundlegend überarbeitet. Industriebetriebe oder Kommunen (über die jeweiligen umweltdatenbank.de/cms/lexikon/37-lexikon-k/700-klaeranlage.html">Kläranlagen), die Abwässer in öffentliche Gewässer einleiten, müssen diese Abgabe an die jeweiligen Bundesländer zahlen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Schädlichkeit der Abwässer.


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