Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser werden gesetzlich festgelegt. Das vierte Änderungsgesetz zum Wasserhaushaltsgesetz, das am 1976-10-01 in Kraft trat (letzte Novellierung am 23. 9. 86), schreibt in § 7a zur Verbesserung der Gewässergüte vor, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser - unabhängig von der Gewässergüte der einzelnen Gewässer - erlässt.
Durch die inzwischen erlassenen Verwaltungsvorschriften wurde ein System bundeseinheitlicher Vorschriften über das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer geschaffen. Diese Vorschriften sind von jedem Einleiter mindestens einzuhalten. Die Festlegung der Mindestanforderungen basiert auf den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Für Abwässer, die gefährliche Stoffe enthalten, ist der Stand der Technik maßgebend. Die Bundesländer haben das Recht und zum Teil die Pflicht, die Mindestanforderungen zu verschärfen, sofern die Situation des Gewässers dies erfordert. Das Bundeskabinett hat bisher 52 (Stand 4. 5. 92) Verwaltungsvorschriften bzw. Anhänge zur allgemeinen Abwasser-Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen beschlossen. Damit wurden für den größten Teil der Abwassereinleitungen in der Bundesrepublik Deutschland Mindestanforderungen in Verwaltungsvorschriften festgelegt.