Andere Definition:
Bevor über die Zulassung besonders umweltrelevanter Projekte entschieden wird, muss überprüft werden, wie sie sich auf die einzelnen Umweltmedien einschließlich der Wechselwirkungen zwischen ihnen und auf die Umwelt als Ganzes auswirken. Bei bestimmten, raumbedeutsamen Vorhaben (Straßen Flugplätze u. ä.) wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durch Prüfung der überörtlichen Umweltauswirkungen insbesondere im Raumordnungsverfahren vorbereitet. Im nachfolgenden Zulassungsverfahren werden dann die Umweltauswirkungen im einzelnen geprüft und bewertet. Das Ergebnis der UVP muss bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden.
Andere Definition:
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein systematisches Prüfungsverfahren, mit dem die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt bereits im Planungsstadium nachvollziehbar festgestellt, beschrieben und bewertet werden.
Ziel der UVP ist es
- Umweltschäden nach dem Vorsorgeprinzip von vornherein zu vermeiden;
- die Umweltauswirkungen ganzheitlich und umfassend, nicht nur sektoral und ausschnittsweise zu betrachten;
- eine bessere Vorbereitung der Projekte und der Genehmigungsverfahren zu erreichen;
- Umweltbelange mit dem gleichen Stellenwert wie andere Belange in die Abwägung und Entscheidung einzubringen;
- die Genehmigungsverfahren von Vorhaben unter Beteiligung der Öffentlichkeit transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten.
In der Europäischen Union wurde die UVP durch die UVP-Richtlinie verankert, in Österreich durch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) und verschiedene Gesetze im Bereich der Bodenreform.
Andere Definition:
Das Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfungen vom 1990-02-12 (BGBl. I 205) regelt, soweit nicht strengere sondergesetzliche Vorschriften gelten, die Umweltverträglichkeitsprüfung als regelmäßigen Bestandteil derjenigen Verwaltungsverfahren (§ 2), die in der Anlage zu § 3 des Gesetzes aufgeführt sind. Dazu gehören u.a. genehmigungsbedürftige Anlagen, kerntechnische Anlagen, Abfallentsorgungsanlagen, Verkehrsbauten, größere industrielle Projekte einschließlich der Großanlagen für Tieraufzucht. Das Gesetz verpflichtet im wesentlichen zur obligatorischen Prüfung der Umweltauswirkungen in einem förmlichen Teilverfahren und zu ihrer zusammenfassenden Bewertung (selbständig oder im Zusammenhang mit der zu treffenden Entscheidung). Ergänzende sondergesetzliche Regelungen enthalten u.a. das AtomG, das WasserhaushaltsG (§§ 18c, 19c III) und das LuftverkehrsG, ferner das BundesbergG (§§ 57a ff.). Wegen Durchführungsvorschriften vgl. die UVP-Bergbau vom 1990-07-13 (BGBl. I 1420). Das Gesetz ist in Umsetzung einer EG-Richtlinie (85/337 vom 1985-06-27 ) ergangen. Diese ist daher zur Auslegung mit heranzuziehen.
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