Laut Störfall-Verordnung wird ein Störfall als ein Ereignis definiert, (z.B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das sich aus einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einem Betriebsbereich oder einer Anlage ergibt. Zudem führt er unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs oder der Anlage zu einer ernsten Gefahr oder zu erheblichen Sachschäden und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.

Was ist eine ernste Gefahr ?
Gemäß Störfall-Verordnung eine Gefahr, bei der das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind, bei der die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder bei der die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter geschädigt werden können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde. Für Kernkraftwerke ist unter Störfall ein Ereignisablauf zu verstehen, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage aus sicherheitstechnischen Gründen zwar nicht fortgeführt werden kann, für den die Anlage jedoch ausgelegt ist (Auslegungsstörfall).
Weitere Definition:
Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes einer Anlage, wodurch bestimmte Stoffe (Anhang II der Störfall-Verordnung) frei werden, entstehen, in Brand geraten oder explodieren und eine Gemeingefahr entsteht. Unter Gemeingefahr ist eine Gefahr hinsichtlich schwerer Gesundheitsstörungen von Menschen, die nicht zum betroffenen Anlagenteil gehören, für die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen oder für Sachen von hohem Wert, insbesondere Gewässer, Böden, Tier- und Pflanzenbestände, zu verstehen.
Weitere Definition:
Weckerklingeln

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