Die Reinhalteordnung (§ 27 Wasser haushaltsgesetz - WHG -) gehört zu den Planungsinstrumentarien des WHG.

Nach § 27 WHG können die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit Reinhalteordnungen erlassen. Reinhalteordnungen können insbesondere vorschreiben, dass bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden dürfen bzw. bestimmten Mindestanforderungen genügen müssen. Darüber hinaus kann vorgeschrieben werden, welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind, durch die die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst werden kann. Reinhalteordnungen bauen auf den Festlegungen der wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 36 WHG) und der Raumordnung auf. Der Erlass von Reinhalteordnungen dient der Durchsetzung von Bewirtschaftungsplänen (§ 36b Abs. 5 WHG). Reinhalteordnungen besitzen als Vollzugsinstrumente unmittelbare Außenwirkung. Ihr Erlass liegt im Ermessen der Länder.