- Registrierung : EMAS-VO: Nachdem die zuständige Stelle (in Österreich das Umweltbundesamt) eine für gültig erklärte umweltdatenbank.de/cms/lexikon/47-lexikon-u/2078-umwelterklaerung.html" new="200909">Umwelterklärung für einen Standort erhalten hat und glaubhaft gemacht ist, dass der Standort alle Bedingungen der EMAS-VO erfüllt, trägt sie diesen in ein Verzeichnis ein.
Die Unternehmen können für ihren eingetragenen Standort oder für ihre eingetragenen Standorte eine der Teilnahmeerklärungen verwenden, in der die Art der Teilnahme an dem System deutlich zum Ausdruck kommt.
Weitere Definition:
Registrierung
Die abschließende Phase im Öko-Audit-Prozess, wird durch die "zuständige Stelle" (UBA, IHK) des EU-Mitgliedsstaates wahrgenommen. Der geprüfte Standort, für den eine validierte Umwelterklärung vorliegt, wird in den Standortregister eingetragen.