Durch Vorsorgemaßnahmen soll angestrebt werden, dass die Möglichkeiten künftiger Nutzungen in dem von den Emissionen betroffenen Gebiet nicht eingeschränkt werden (Schaffung und Erhaltung von Freiräumen).
Durch Vorsorgemaßnahmen soll Risiken entgegengewirkt werden, die auf den Grenzen der menschlichen Erkenntnis, auf anderen nicht zu beseitigenden Unsicherheiten in der lexikon/28-lexikon-b/196-bodenbewertung.html" new="200909">Bewertung von Immissionswirkungen, auf der Kumulation zahlreicher Immissionsbeiträge oder auf der besonderen Situation eines Betroffenen beruhen (Risikominimierung).
Durch Vorsorgemaßnahmen sollen die Umweltbelastungen allgemein vermindert werden, um das Zusammenleben zu erleichtern (Sicherung der umweltdatenbank.de/cms/lexikon/47-lexikon-u/2131-umweltqualitaet.html" new="200909">Umweltqualität, Umweltfreundlichkeit). Vorsorge kann unter keinem der genannten Gesichtspunkte uneingeschränkt gefordert werden. Der im Verfassungsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck ist stets zu beachten. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen möglicher Vorsorgemaßnahmen und ihre Kosten abzuwägen.