Eine einzelne Windenergieanlage ist weder per se ein raumbedeutsames Vorhaben, noch ist eine einzelne Windenergieanlage in keinem Fall eine Raumbedeutsame Windkraftanlage.
Maßgebend ist auf die Raumbedeutsamkeit im Einzelfall abzustellen, die sich auch bei einer Einzelanlage ergeben kann aus:
der besonderen Dimension (Höhe) der Anlage,
dem besonderen Standort der Anlage (z. B. weithin sichtbare Kuppe eines Berges) oder
den Auswirkungen der Anlage auf eine bestimmte, planerisch als Ziel gesicherte Raumfunktion (z. B. für den Fremdenverkehr).
Eine Einzelanlage kann unter Umständen auch dann raumbedeutsam sein, wenn ihr zwar selbst keine Raumbedeutsamkeit zukommt, aber konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz weitere Anlagen in der Umgebung zu genehmigen sein werden, die dann zusammen das Gewicht eines raumbedeutsamen Vorhabens hätten. Hinsichtlich der Raumbedeutsamkeit der Einzelanlage ist auch zu berücksichtigen, dass diese auf Grund einer schnell fortschreitenden technischen Entwicklung ständig an Umfang und Höhe zunehmen. Ferner ist zu bedenken, dass eine Einzelanlage im Flachland wegen der dort gegebenen weiten Sichtverhältnisse eher raumbedeutsam sein kann, als in einer Mittelgebirgslandschaft, sofern sie dort nicht auf einer weithin sichtbaren Kuppe errichtet werden soll.