Meeresverschmutzung kann erfolgen vom Lände über Flüsse, durch atmosphärischen Eintrag sowie durch direkte Einbringung von umweltdatenbank.de/cms/lexikon/45-lexikon-s/1358-schadstoff.html" new="200909">Schadstoffen durch Schiffe und Luftfahrzeuge. Diese Bereiche sind durch verschiedene internationale Übereinkommen geregelt: Das Oslo- und Paris-Übereinkommen (1992) zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks deckt die genannten Verschmutzungsquellen für den Nordostatlantik ab. Es vereint und ergänzt die Meeresschutzabkommen von Oslo (Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge, 1972) und Paris (Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus, 1974). Eine Kommission (OSPARCOM) entwickelt "Pläne für die Verringerung und schrittweise Einstellung der Verwendung von vom Lände ausgehende Stoffe, die giftig und beständig sind und zur biologischen Anreicherung neigen". Beschlüsse der Vertragsparteien des Oslo- und Paris-Übereinkommens sind rechtlich verbindlich und müssen von Staaten, die diesen zugestimmt haben, in nationales Recht umgesetzt werden. Empfehlungen sind lediglich "moralisch verpflichtend". Die Ostseeanrainerstaaten haben das Helsinki-Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiet es vereinbart, das, bei ähnlicher Zielsetzung, jedoch keine rechtlich verbindlichen Beschlüsse fassen kann.