- Lärmminderungsplan : Schlussfolgernd aus Messung und Beurteilung der Lärm-Immissionssituation (Immission) lassen sich Lärmminderungspläne ableiten. Nach § 47a des BImSchG sind sie in Wohngebieten und anderen schutzwürdigen Gebieten dann aufzustellen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht nur vorübergehend auftreten oder zu erwarten sind und deshalb ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erforderlich ist.