Im rechtlichen Sinne ist ein Gefahrenverdacht gegeben, wenn das Vorliegen bestimmter Tatsachen den Schluss auf eine mögliche Gefahr für die öffentliche lexikon/45-lexikon-s/1498-sicherheit.html" new="200909">Sicherheit und Ordnung zulässt. Er berechtigt die zuständige Behörde insbesondere zur weiteren Sachverhaltsermittlung und, soweit verhältnismäßig und erforderlich, auch zu einer (vorläufigen) Unterbrechung eines Geschehensablaufs.