Die Einleitung von Abwasser (Abwassereinleitung) in oberirdische Gewässer stellt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einen Benutzungstatbestand dar und ist gemäß § 2 in Verbindung mit § 7 WHG erlaubnispflichtig. Durch die 4. Novelle zum WHG ist in dieses Gesetz der § 7a - eine für die Praxis grundlegende Bestimmung - eingefügt worden,
durch den die Mindestanforderungen festgelegt werden, unter denen eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser (nur) erteilt werden darf. § 7a WHG ist am 1976-10-01 in Kraft getreten. Durch die 5. Novelle zum WHG ist diese Vorschrift verschärft worden: für Abwässer mit gefährlichen Stoffen ist künftig der Stand der Technik einzuhalten. Nur wenn dieser eingehalten wird, darf eine Erlaubnis für das Einleiten erteilt werden. Hierzu erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. bei gefährlichen Abwässern dem Stand der Technik entsprechen müssen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG).
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften wurden ursprünglich grundsätzlich jeweils für einen bestimmten Herkunftsbereich erlassen. Eine Ausnahme bildeten die 1. AbwVwV (Gemeinden) und die 22. AbwVwV (Mischabwässer), die beide Abwasser aus unterschiedlichen Teilströmen (kommunaler Bereich - gewerblicher Bereich) erfassten.
Nachdem die Herkunftsbereiche von Abwasser. das gefährliche Stoffe enthält, gem. § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG durch die Abwasserherkunftsverordnung vom 1987-07-03 (BGBl. I, S. 1578, zuletzt geändert durch VO vom 1991-05-27 , BGBl. I, 5. 1197) bestimmt waren, mussten die Verwaltungsvorschriften, die die Anforderungen für diese Stoffe enthielten, fortgeschrieben werden. Dabei konnten sie wesentlich vereinfacht werden. Die in den früheren einzelnen Verwaltungsvorschriften jeweils wiederkehrenden gleichartigen Regelungen wurden in der allgemeinen Rahmen-AbwasserVwV vom 1989-09-08 (GMBl. S. 518) zusammengefasst. In ihrer Anlage sind alle maßgeblichen Analyse- und Meßverfahren beschrieben. In ihre Anhänge wird (der Nummerierung der bisherigen Abw VwVen folgend) die Beschreibung des jeweiligen Anwendungsbereichs und die Anforderungen für die einzelnen Herkunftsbereiche aufgenommen.
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