Der Abwasserbeseitigungsplan (§ 18a Abs.3 WHG) gehört zu den Planungs­instrumenten des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Abwasserbeseitigungspläne werden von den Ländern nach überörtlichen Gesichtspunkten aufgestellt (§ 18a Abs. 3 Satz 1 WHG) und sollen im Interesse des Gewässerschutzes eine optimale Behandlung der Abwässer durch Festlegung entsprechender Planziele gewährleisten. Die Abwasser­beseitigungs­pläne bauen auf den Festlegungen der wasser­wirtschaftlichen Rahmenplanung auf, welche die wasser­wirtschaftliche Grundlage für die Aufstellung der Abwasser­beseitigungspläne bilden. In den Abwasser­beseitigungsplänen sind insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die beseitigungs­pflichten und sonstige Dritte für verbindlich zu erklären (§ 18a Abs. 3 Satz 3 WHG).
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