Der Abwasserbeseitigungsplan (§ 18a Abs.3 WHG) gehört zu den Planungsinstrumenten des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Abwasserbeseitigungspläne werden von den Ländern nach überörtlichen Gesichtspunkten aufgestellt (§ 18a Abs. 3 Satz 1 WHG) und sollen im Interesse des Gewässerschutzes eine optimale Behandlung der Abwässer durch Festlegung entsprechender Planziele gewährleisten. Die Abwasserbeseitigungspläne bauen auf den Festlegungen der wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung auf, welche die wasserwirtschaftliche Grundlage für die Aufstellung der Abwasserbeseitigungspläne bilden. In den Abwasserbeseitigungsplänen sind insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die beseitigungspflichten und sonstige Dritte für verbindlich zu erklären (§ 18a Abs. 3 Satz 3 WHG).
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