English: Hazardous Substances and New Organisms Act 1996
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 1986-08-26, in deren Anhang VI bislang etwa 1.200 Stoffe aufgeführt sind, ist zum Nachschlagewerk für gefährliche Stoffe und Zubereitungen geworden.
Wer gefährliche Stoffe und Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat gemäß § 13 ChemG neben der Verpflichtung zur Verpackung die Pflicht zur Einstufung und Kennzeichnung. Der Gesetzgeber hat dazu Gefahrensymbole mit dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstaben festgelegt