Die Feststellungsklage ist auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Unechtheit einer Urkunde gerichtet; für ihre Zuverlässigkeit ist ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich, das i. d. r. zu verneinen ist, wenn der Kläger sein umweltdatenbank.de/cms/lexikon/52-lexikon-z/6371-ziel.html" new="200909">Ziel auch durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage erreichen könnte.