- Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers, in der die Eigenschaften des Abfalls detailliert beschrieben werden und die Inhaltsstoffe in einer Deklarationsanalyse chemisch-analytisch angegeben werden,
- Annahmeerklärung des Abfallentsorgers, in der dieser die Zulässigkeit und Bereitschaft zur Abfallübernahme erklärt, und der
- Bestätigung durch die zuständige Behörde, die den Entsorgungsweg als schadlos bzw. gemeinwohlverträglich und ordnungsgemäß bescheinigt.
Sofern die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen keine Entscheidung trifft, gilt die Bestätigung als fiktiv erteilt.